Einwegkunststoffverbot bei Kaffeeautomaten: Was für Betreiber gilt
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VDX -
19. Juli 2026 um 15:49 -
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vendingron
Wer einen Kaffeeautomaten mit Einwegbechern betreibt, ist von zwei unterschiedlichen Regelungen betroffen, die häufig durcheinandergeworfen werden: dem Einwegkunststoffverbot und der Mehrwegangebotspflicht. Beide haben unterschiedliche Auswirkungen auf den Automatenbetrieb – wer hier den Überblick verliert, riskiert Bußgelder oder unnötige Umbauten.
Das Einwegkunststoffverbot: Becher aus reinem Kunststoff sind tabu
Seit dem 3. Juli 2021 gilt in Deutschland die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV). Sie verbietet bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff vollständig – darunter auch Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (Styropor) sowie generell Becher, die vollständig aus Kunststoff bestehen. Wer noch klassische Kunststoffbecher am Kaffeeautomaten einsetzt, muss also ohnehin längst umgestellt haben.
Weniger bekannt: Auch beschichtete Pappbecher, wie sie an vielen Kaffeeautomaten üblich sind, fallen unter das Verbot, wenn ihre Innenbeschichtung aus Kunststoff besteht. Es gibt dabei keine Bagatellgrenze für einen minimalen Kunststoffanteil – entscheidend ist allein, ob das verwendete Material die Kunststoffdefinition der Verordnung erfüllt. Auch vermeintlich umweltfreundliche, biobasierte oder biologisch abbaubare Kunststoffbeschichtungen sind davon nicht automatisch ausgenommen. Bereits vor Inkrafttreten rechtmäßig in Verkehr gebrachte Bestände durften noch abverkauft werden, das betrifft aber inzwischen kaum noch aktuelle Ware.
Die Mehrwegangebotspflicht: eine zweite, unabhängige Baustelle
Seit Januar 2023 gilt zusätzlich die Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz. Sie verpflichtet Anbieter von Speisen und Getränken zum Sofortverzehr, neben der Einwegverpackung verpflichtend eine Mehrweg-Alternative bereitzustellen. Eine Ausnahme gibt es für kleine Betriebe mit höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche und maximal fünf Beschäftigten: Sie dürfen stattdessen mitgebrachte Behälter der Kunden befüllen, statt eigene Mehrwegverpackungen vorzuhalten.
Wie genau diese Pflicht auf einen unbemannten Kaffeeautomaten ohne Personal anzuwenden ist, wird in den öffentlich verfügbaren Leitfäden nicht ausdrücklich behandelt – die Regelung ist erkennbar auf bedienten Verkauf zugeschnitten, bei dem eine Bedienperson die Wahl zwischen Einweg und Mehrweg anbietet. Für vollautomatisierte Standorte ohne Personal ist unklar und bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob und wie eine gleichwertige Mehrweg-Option technisch überhaupt umsetzbar wäre. Betreiber, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten diese Frage vor der Aufstellung eines Kaffeeautomaten mit dem zuständigen Ordnungsamt oder einem spezialisierten Anwalt klären, statt sich auf Vermutungen zu verlassen.
Was Betreiber jetzt konkret prüfen sollten
Der erste Schritt ist ein Blick auf die tatsächlich eingesetzten Becher: Handelt es sich um reine Kunststoffbecher, müssen diese ohnehin ersetzt werden, da hier kein Interpretationsspielraum besteht. Bei beschichteten Pappbechern lohnt sich die Nachfrage beim Hersteller oder Lieferanten, ob die Innenbeschichtung kunststofffrei ist – inzwischen gibt es am Markt speziell für diesen Zweck entwickelte Becher mit alternativen Beschichtungen. Wer zusätzlich rechtlich auf der sicheren Seite stehen will, sollte außerdem prüfen, ob sein Automat unter die Mehrwegangebotspflicht fällt, und diese Einschätzung möglichst schriftlich von einer zuständigen Stelle bestätigen lassen.
Fazit
Beim Thema Einwegkunststoff geht es nicht um eine einzelne Vorschrift, sondern um zwei separate Regelungen mit unterschiedlicher Stoßrichtung: Das Kunststoffverbot betrifft das Bechermaterial selbst, die Mehrwegangebotspflicht die Frage, ob überhaupt eine Alternative angeboten werden muss. Für Kaffeeautomaten ohne Personal ist speziell Letzteres rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte beide Punkte getrennt prüfen und im Zweifel Rücksprache mit der zuständigen Behörde halten, statt sich auf Foren- oder Herstellerangaben allein zu verlassen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die genaue Anwendung der Mehrwegangebotspflicht auf unbemannte Verkaufsautomaten ist nicht abschließend geklärt – im Zweifel empfiehlt sich Rücksprache mit dem zuständigen Ordnungsamt oder einem Fachanwalt.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt das Einwegkunststoffverbot auch für beschichtete Pappbecher?
Ja. Pappbecher mit einer Kunststoffbeschichtung (z. B. Polyethylen) fallen unter die EWKVerbotsV, auch wenn der Kunststoffanteil gering ist. Eine Mindestmenge, unterhalb derer ein Becher ausgenommen wäre, sieht das Gesetz nicht vor.
Was ist der Unterschied zwischen Einwegkunststoffverbot und Mehrwegangebotspflicht?
Das Einwegkunststoffverbot untersagt bestimmte Einwegprodukte aus Kunststoff. Die Mehrwegangebotspflicht ist eine separate Regelung (seit Januar 2023), die zusätzlich verlangt, neben der Einwegverpackung auch eine Mehrweg-Alternative anzubieten.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Betriebe?
Ja. Betriebe mit höchstens 80 m² Verkaufsfläche und maximal 5 Beschäftigten sind von der Mehrwegangebotspflicht befreit, müssen dann aber ersatzweise anbieten, mitgebrachte Gefäße der Kundschaft zu befüllen.
Muss ein unbemannter Kaffeeautomat eine Mehrweg-Option anbieten?
Das ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Da eine Mehrweg-Abgabe an einem unbemannten Automaten technisch schwer umsetzbar ist, sollten Betreiber diese Frage vorab mit dem zuständigen Ordnungsamt oder einem Fachanwalt klären.
Seit wann gilt das Einwegkunststoffverbot in Deutschland?
Die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) ist seit dem 3. Juli 2021 in Kraft.