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Pfandbeträge richtig auszeichnen: Was Automatenbetreiber seit der PAngV-Reform beachten müssen

  • VDX
  • 12. September 2026 um 16:56
  • 78 Mal gelesen

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vendingron

Warenpreis und Pfand in einer Summe? Nicht erlaubt. Seit der PAngV-Reform 2022 und dem finalen BGH-Urteil vom Oktober 2023 ist klar: Pfandbeträge gehören getrennt ausgezeichnet — wir zeigen, wie es richtig geht.

Einleitung

Wer Getränke in Pfandflaschen oder -dosen über einen Automaten verkauft, kennt die Frage: Muss der Pfandbetrag im angezeigten Gesamtpreis stecken oder separat ausgewiesen werden? Seit der Reform der Preisangabenverordnung (PAngV) im Mai 2022 gibt es dafür eine klare gesetzliche Antwort – und seit Ende 2023 auch höchstrichterliche Bestätigung, dass diese deutsche Regelung mit EU-Recht vereinbar ist. Für Automatenbetreiber lohnt sich trotzdem ein genauer Blick, weil Fehler bei der Preisauszeichnung wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.

Die Rechtsgrundlage seit Mai 2022

Mit der neuen PAngV, die am 28. Mai 2022 in Kraft trat, wurde die Behandlung von Pfandbeträgen in § 7 PAngV eindeutig geregelt. Danach gilt: Wer neben dem Gesamtpreis eine rückerstattbare Sicherheit fordert – insbesondere einen Pfandbetrag –, muss dessen Höhe neben dem Gesamtpreis angeben und darf ihn nicht in den Gesamtpreis einrechnen. Der Pfandanteil bleibt außerdem bei der Berechnung eines eventuellen Grundpreises (Preis pro Liter) unberücksichtigt. Der Verordnungsgeber wollte damit eine langjährige Streitfrage klären und Verbrauchern ermöglichen, Getränkepreise zwischen Mehrweg- und Einweggebinden mit unterschiedlichen Pfandsätzen leichter zu vergleichen.

Der Streit ums Unionsrecht: Wie es zur Klärung kam

Ganz ausgestanden war die Frage damit noch nicht, denn Kritiker hielten die getrennte Ausweisung für einen Verstoß gegen die europäische Preisangaben-Richtlinie, die grundsätzlich einen einzigen „Endpreis" verlangt. Der Streit reicht bis 2019 zurück: Das Landgericht Kiel gab damals einer Unterlassungsklage gegen einen Online-Händler statt, der Pfand separat auswies. Das Oberlandesgericht Schleswig hob dieses Urteil 2020 auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) legte die entscheidende Rechtsfrage 2021 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Am 29. Juni 2023 entschied der EuGH (Az. C-543/21), dass ein rückerstattbarer Pfandbetrag kein zwingender Bestandteil des Gesamtpreises ist, weil der Verbraucher ihn bei Rückgabe des Behälters zurückerhält. Der BGH bestätigte darauf am 26. Oktober 2023 (Az. I ZR 135/20) abschließend: Die separate Pfandausweisung nach § 7 PAngV ist rechtmäßig und mit EU-Recht vereinbar.

Was das für die Preisauszeichnung am Automaten bedeutet

Für den Automatenbetrieb greifen zwei Regelungen zusammen. § 3 PAngV verpflichtet grundsätzlich dazu, Verbrauchern beim Anbieten von Waren den Gesamtpreis anzugeben – das gilt auch am Automaten, an dem die Ware direkt und ohne weitere Erklärung erworben werden kann. § 7 PAngV ergänzt das für Pfandflaschen und -dosen: Der Warenpreis und der Pfandbetrag müssen als zwei getrennte Zahlen erkennbar sein, etwa „1,50 € zzgl. 0,25 € Pfand". Eine Auszeichnung, die nur eine Summe von 1,75 € zeigt, ohne den Pfandanteil zu benennen, genügt den Anforderungen nicht. Wichtig für Mehrwegautomaten: Auch hier muss der Pfandbetrag eigenständig sichtbar sein, selbst wenn er bei Rückgabe der Flasche am selben Automaten erstattet wird.

Praxis-Tipp: Etiketten und Verantwortlichkeiten

Bei vorkonfektionierten Automatenetiketten und Displayanzeigen lohnt sich ein kurzer Check, ob beide Beträge getrennt und gut lesbar erscheinen – nicht nur auf dem Aufkleber am Schacht, sondern auch auf digitalen Displays und in eventuellen Preislisten am Automatenstandort. Wer Automaten least oder über einen Fülldienst betreibt, sollte klären, wer für die korrekte Preisauszeichnung verantwortlich ist: In der Praxis haftet in erster Linie der Betreiber, der die Ware anbietet, unabhängig davon, wer die Etiketten liefert. Bei Unsicherheiten zur konkreten Umsetzung hilft ein Blick ins Board „Recht und Gesetz" im Forum oder eine kurze Rücksprache mit einem Fachanwalt für Wettbewerbsrecht.

Fazit

Seit Mai 2022 ist die Rechtslage eindeutig, und seit dem BGH-Urteil vom 26. Oktober 2023 auch höchstrichterlich abgesichert: Pfandbeträge gehören getrennt vom Warenpreis auf die Auszeichnung, nicht in eine gemeinsame Summe. Automatenbetreiber, die ihre Etiketten und Displays entsprechend gestalten, sind rechtlich auf der sicheren Seite und schützen sich vor Abmahnungen. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei komplexeren Konstellationen empfiehlt sich fachkundiger Rat.

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